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SESCH · Recht und Prüfungspraxis

FinVermV: Neuerungen ab 2025

Seit dem 1. Januar 2025 gelten Änderungen bei Berufsqualifikationen, Anlagegrenzen, Anzeigepflichten und Bußgeldverweisen. Für die Jahresprüfung ist außerdem der 2025 veröffentlichte IDW Praxishinweis 1/2025 relevant. Dieser Beitrag erläutert, was sich geändert hat und welche bereits bestehenden Pflichten weiterhin zu beachten sind.

Seit 1. Januar 2025
Änderungen der §§ 4, 16, 21 und 26 FinVermV
Bereits seit 20. April 2023
Nachhaltigkeitspräferenzen bei der Anlageberatung berücksichtigen
Prüfungspraxis seit 2025
IDW Praxishinweis 1/2025 ergänzt die Hinweise zur Anwendung von IDW PS 840 n.F.

Vier direkte Änderungen

Was hat sich zum 1. Januar 2025 geändert?

Die Änderungen beruhen auf Artikel 9 der Bürokratieentlastungsverordnung vom 11. Dezember 2024.

Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 411 verkündet. Ihre Änderungen der FinVermV traten am 1. Januar 2025 in Kraft. Betroffen sind folgende Vorschriften:

Änderungen der FinVermV ab 2025
Vorschrift Änderung
§ 4 Abs. 1 Bei den gleichgestellten Berufsqualifikationen werden neben den Vorläufern ausdrücklich auch die Nachfolger berücksichtigt.
§ 16 Abs. 3a Die Obergrenze der einkommensabhängigen Anlagegrenze wird im Verordnungstext von 10.000 auf 25.000 Euro angehoben.
§ 21 Die bisherige besondere Anzeigepflicht wird aufgehoben. Einschlägige Mitteilungspflichten nach der GewO bleiben zu beachten.
§ 26 Abs. 1 Der bisherige Bußgeldtatbestand in Nummer 18 entfällt; die bisherigen Nummern 19 bis 23 werden zu Nummern 18 bis 22.

§ 16 Abs. 3a FinVermV

Was bedeutet die Grenze von 25.000 Euro?

Die Änderung betrifft die einkommensabhängige Grenze bei Vermögensanlagen im Anwendungsbereich des § 2a VermAnlG.

Bei der Vermittlung entsprechender Schwarmfinanzierungen ist die zulässige Anlagesumme zu prüfen. Für natürliche Personen darf sie bei Nutzung der Einkommensalternative höchstens das Zweifache des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens betragen. Der Höchstbetrag dieser Alternative liegt seit 2025 auch nach dem Wortlaut der FinVermV bei 25.000 Euro.

Damit wurde die FinVermV an die bereits zuvor bestehende 25.000-Euro-Grenze in § 2a Abs. 3 VermAnlG angepasst. Es handelt sich daher nicht um eine erstmalige Einführung dieses Betrags im gesamten Schwarmfinanzierungsrecht.

Welche Grenzen bleiben daneben bestehen?

  • Bis 1.000 Euro: Für natürliche Personen greift die entsprechende Ausnahme von der Vermögens- oder Einkommensselbstauskunft nach § 16 Abs. 3a. Andere Beratungs- und Informationspflichten bleiben bestehen.
  • Vermögensalternative bis 10.000 Euro: Diese Grenze bleibt unverändert, wenn nach Selbstauskunft mindestens 100.000 Euro frei verfügbares Vermögen in Bankguthaben und Finanzinstrumenten vorhanden sind.
  • Keine Addition: Vermögens- und Einkommensalternative werden nicht zusammengerechnet. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag beim selben Emittenten, nicht eine neue Grenze für jeden einzelnen Kauf.

Die 25.000-Euro-Grenze gilt nicht pauschal für sämtliche Fonds, Finanzanlagen oder Formen des Crowdfundings. Bei Gesellschaften sind die gesetzlichen Sonderregelungen gesondert zu prüfen. Die Einhaltung einer Anlagegrenze ersetzt außerdem keine erforderliche Geeignetheits- oder Angemessenheitsprüfung.

Ausführlich zu Anlegerprofil, Geeignetheit und Anlagegrenzen nach § 16 FinVermV

§ 4 Abs. 1 FinVermV

Nachfolger von Berufsqualifikationen

Die Gleichstellung mit der Sachkundeprüfung erfasst ausdrücklich auch Nachfolgequalifikationen der genannten Abschlüsse.

§ 4 Abs. 1 nennt seit dem 1. Januar 2025 neben den aufgeführten Berufsqualifikationen und ihren Vorläufern auch deren Nachfolger. Das ist insbesondere bei neu geordneten Ausbildungs- oder Fortbildungsabschlüssen relevant.

Die Ergänzung bedeutet keine allgemeine Anerkennung beliebiger Finanzlehrgänge. Es muss nachvollziehbar sein, dass der konkrete Abschluss unter die gesetzliche Gleichstellung fällt. Zusätzliche Anforderungen, etwa an die Berufserfahrung, bleiben zu erfüllen, soweit § 4 sie vorsieht.

  • Abschluss zuordnen: konkrete Abschlussbezeichnung und einschlägige Gleichstellungsregelung festhalten.
  • Voraussetzungen prüfen: gegebenenfalls erforderliche Berufserfahrung anhand geeigneter Nachweise belegen.
  • Personaleinsatz dokumentieren: Qualifikationsunterlagen vor dem unmittelbaren Einsatz in Beratung oder Vermittlung prüfen und nachvollziehbar ablegen.

Mehr zu Sachkunde, Zuverlässigkeit und Beschäftigten nach § 19 FinVermV

Aufhebung von § 21 FinVermV

Welche Meldepflichten bleiben?

Die besondere Vorschrift entfällt. Der Meldeprozess für relevante Personen und Registerangaben bleibt erforderlich.

Der frühere § 21 FinVermV enthielt eine Anzeige über Personen, die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt waren, sowie über vertretungsberechtigte Personen juristischer Personen. Diese Vorschrift wurde zum 1. Januar 2025 aufgehoben.

Die Begründung der Änderungsverordnung verweist auf § 7 GewO. Diese seit dem 1. Januar 2023 geltende Vorschrift bündelt entsprechende Mitteilungspflichten bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung. Personen, deren Zuverlässigkeit zu prüfen ist, sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen; bei juristischen Personen betrifft dies auch die zur Vertretung berufenen Personen.

Prüfen Sie bei Änderungen in Geschäftsführung, Leitung oder Mitarbeitereinsatz die jeweils einschlägigen Pflichten, Empfänger und erforderlichen Angaben. Interne Checklisten sollten auf die geltenden Rechtsgrundlagen verweisen.

§ 26 Abs. 1 FinVermV

Bußgeldverweise aktualisieren

Die Aufhebung von § 21 führt auch zu Änderungen in der Nummerierung der Ordnungswidrigkeiten.

Der bisherige § 26 Abs. 1 Nr. 18 zur Anzeigepflicht nach § 21 wurde aufgehoben. Die bisherigen Nummern 19 bis 23 sind deshalb seit dem 1. Januar 2025 als Nummern 18 bis 22 eingeordnet.

Aktualisieren Sie Verweise in Arbeitsanweisungen, Schulungsunterlagen und Berichtsvorlagen. Bei der Beurteilung zurückliegender Sachverhalte muss erkennbar bleiben, auf welchen Zeitraum und welche Fassung sich die Aussage bezieht.

Seit 2023 geltende Pflichten

Nachhaltigkeit und IDW Praxishinweis 1/2025

Der 2025 veröffentlichte Praxishinweis unterstützt die Prüfung bereits bestehender Anforderungen.

Seit dem 20. April 2023 müssen im Anwendungsbereich der FinVermV bei der Anlageberatung Nachhaltigkeitspräferenzen erhoben und bei der Geeignetheitsprüfung sowie der Geeignetheitserklärung berücksichtigt werden. Grundlage ist die damalige Umstellung auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

Der IDW Praxishinweis 1/2025 gibt ergänzende Hinweise zur Prüfung nach IDW PS 840 n.F. unter Berücksichtigung dieser Änderungen. Das IDW weist darauf hin, dass Prüfungshandlungen entsprechend anzupassen oder zu ergänzen sein können. Der Praxishinweis schafft keine neue gesetzliche Pflicht, die erst mit seiner Veröffentlichung beginnt.

Was bedeutet das für die Beratungsakte?

  • Präferenzen nachvollziehbar erheben: Die Angaben des Anlegers müssen erkennen lassen, ob und welche Nachhaltigkeitspräferenzen bestehen.
  • Produktempfehlung abgleichen: Die Empfehlung muss zum maßgeblichen Kundenprofil passen. Ein allgemeines Etikett wie „nachhaltig“ ersetzt den konkreten Abgleich nicht.
  • Ergebnis individuell erläutern: Die Geeignetheitserklärung muss nachvollziehbar auf die Präferenzen und sonstigen Merkmale des Anlegers eingehen. Relevante Anpassungen von Präferenzen und ihre Gründe sind zu dokumentieren.

Die Einzelheiten erläutern unsere Beiträge zu § 16 FinVermV und zur Geeignetheitserklärung nach § 18 FinVermV.

Vom Rechtsstand zum Arbeitsablauf

Was sollten Vermittler jetzt überprüfen?

Entscheidend ist, dass Vorlagen, Systeme und tatsächliche Abläufe den jeweils geltenden Anforderungen entsprechen.

  1. Formulare und technische Regeln

    Prüfen Sie bei einschlägigen Vermögensanlagen Selbstauskünfte, Berechnungen und Eingabegrenzen. Die Einkommensalternative, die Vermögensalternative und die Zusammenrechnung je Emittent müssen korrekt abgebildet sein.

  2. Qualifikation und Meldungen

    Ordnen Sie vorhandene Berufsabschlüsse zutreffend zu. Aktualisieren Sie die Rechtsgrundlagen in Personal- und Meldeprozessen, insbesondere nach der Aufhebung von § 21 FinVermV.

  3. Beratung und Nachhaltigkeit

    Gleichen Sie Kundenfragebögen, Produktinformationen und Geeignetheitserklärungen miteinander ab. Prüfen Sie anhand konkreter Beratungsfälle, ob die Informationen tatsächlich erhoben, berücksichtigt und dokumentiert wurden.

  4. Umstellung und Kontrollen belegen

    Halten Sie fest, welche Versionen wann eingesetzt wurden, wer unterwiesen wurde und wie die Umsetzung kontrolliert wurde. Ein heute aktualisiertes Muster belegt noch nicht die ordnungsgemäße Bearbeitung eines früheren Vorgangs.

Mehr zu Prüfungspflicht, Fristen, Negativerklärung und Systemprüfung

Häufige Fragen

Die Änderungen richtig einordnen

Was neu ist, was bereits galt und welche Anforderungen fortbestehen.

Gelten Nachhaltigkeitspräferenzen erst seit 2025?

Nein. Die einschlägigen Pflichten gelten im Bereich der FinVermV seit dem 20. April 2023. Der IDW Praxishinweis 1/2025 gibt Hinweise zu ihrer Berücksichtigung bei der Prüfung. Sein Erscheinungsjahr ist nicht der Beginn der gesetzlichen Verpflichtung.

Darf jetzt jeder Anleger 25.000 Euro investieren?

Nein. Die Änderung betrifft einen bestimmten Anwendungsbereich der Schwarmfinanzierung und die Einkommensalternative nach § 16 Abs. 3a. Bei natürlichen Personen bleibt das Zweifache des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens maßgeblich, begrenzt auf höchstens 25.000 Euro. Die weiteren Voraussetzungen und der Gesamtbetrag beim selben Emittenten sind zu prüfen.

Entfallen Meldungen zur Geschäftsführung durch die Aufhebung von § 21?

Nein, daraus folgt keine allgemeine Meldefreiheit. Insbesondere § 7 GewO enthält weiterhin Mitteilungspflichten für Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, einschließlich der vertretungsberechtigten Personen juristischer Personen. Daneben bleiben einschlägige Registerpflichten zu beachten.

Wurden die Aufbewahrungsfristen der FinVermV verkürzt?

Die hier behandelten Änderungen zum 1. Januar 2025 haben § 23 FinVermV nicht geändert. Für die dort erfassten Aufzeichnungen und Unterlagen gilt weiterhin die besondere zehnjährige Aufbewahrungsdauer. Andere Aufbewahrungsfristen dürfen nicht pauschal auf die FinVermV-Dokumentation übertragen werden.

Ihre FinVermV-Prüfung

Prüfung mit aktuellem Rechtsstand vorbereiten

Die Sesch Group GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft führt Prüfungen nach § 24 FinVermV bundesweit durch. Nennen Sie uns Ihr Prüfungsjahr und den Umfang Ihrer Beratungs- und Vermittlungstätigkeit, damit wir den Prüfungsauftrag und die benötigten Unterlagen mit Ihnen abstimmen können.