§ 12 FinVermV – Informationspflichten über den Gewerbetreibenden
§ 12 FinVermV verpflichtet Finanzanlagenvermittler dazu, ihre Kunden frühzeitig, transparent und verständlich über ihre Person, ihre Dienstleistungen und ihre rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Diese Vorschrift ist Teil der grundlegenden Berufspflichten und dient dem Anlegerschutz, indem sie sicherstellt, dass Kunden die Identität und Arbeitsweise des Vermittlers nachvollziehen können.
Zielsetzung
Die Regelung soll gewährleisten, dass Anleger vor einer Beratung oder Vermittlung wissen, mit wem sie es zu tun haben und unter welchen Voraussetzungen die Dienstleistung erbracht wird. Dadurch wird die Vertrauensbasis gestärkt und mögliche Missverständnisse oder Fehlentscheidungen werden vermieden.
Inhalte der Informationspflicht nach § 12 FinVermV
Der Gewerbetreibende muss den Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts insbesondere über folgende Punkte informieren:
- Identität und Kontaktdaten des Gewerbetreibenden,
- Angaben zur Erlaubnis nach § 34f GewO, einschließlich Registrierungsnummer im Vermittlerregister,
- Zuständige Aufsichtsbehörde (z. B. IHK oder Gewerbebehörde),
- Art und Umfang der angebotenen Dienstleistungen,
- mögliche Interessenkonflikte und deren Handhabung,
- Informationen zu Vergütungen und Zuwendungen (z. B. Provisionen oder Gebühren),
- Hinweise auf den Umgang mit Beschwerden und Rechtsbehelfen.
Zeitpunkt und Form der Information
Die Informationen sind dem Anleger vor Aufnahme der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit bereitzustellen. Sie müssen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, also so, dass sie gespeichert und unverändert wiedergegeben werden können (z. B. in Papierform oder als PDF).
Bedeutung für die Praxis
Für Vermittler ist § 12 FinVermV von hoher praktischer Relevanz, weil er die Grundlage für jede weitere Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit schafft. Konkret bedeutet dies:
- Transparenzpflicht: Der Kunde kennt die Rahmenbedingungen der Dienstleistung.
- Rechtssicherheit: Nur wer seinen Informationspflichten nachkommt, arbeitet gesetzeskonform.
- Haftungsprävention: Fehlende oder fehlerhafte Angaben können zu Abmahnungen, Prüfungsfeststellungen oder Schadensersatzansprüchen führen.
Konsequenzen bei Verstößen
Verstöße gegen § 12 FinVermV können ernsthafte Folgen haben:
- Beanstandungen im Prüfungsbericht,
- aufsichtsrechtliche Maßnahmen der IHK oder Gewerbebehörde,
- im Extremfall der Entzug der Erlaubnis nach § 34f GewO.
Fazit
§ 12 FinVermV ist ein wesentlicher Bestandteil der Berufspflichten von Finanzanlagenvermittlern. Er sorgt für Transparenz, Rechtssicherheit und Anlegervertrauen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Vermittler ihre Informationspflichten konsequent umsetzen und dokumentieren müssen – als unverzichtbare Grundlage für eine seriöse und gesetzeskonforme Finanzanlagenvermittlung.
Häufig gestellte Fragen zu den statubezogenen Informationspflichten nach § 12 FinVermV:
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➕ Was regelt § 12 FinVermV?
§ 12 FinVermV verpflichtet Finanzanlagenvermittler, Anleger rechtzeitig und transparent über ihre Person, ihre Erlaubnis, die zuständige Aufsichtsbehörde sowie die angebotenen Dienstleistungen zu informieren. Damit wird die Grundlage für Vertrauen und Rechtssicherheit geschaffen.
➕ Welche Informationen müssen offengelegt werden?
Offen zu legen sind insbesondere:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Gewerbetreibenden,
- die Erlaubnis nach § 34f GewO mit Registrierungsnummer,
- zuständige Aufsichtsbehörde (z. B. IHK),
- Art und Umfang der angebotenen Dienstleistungen,
- Hinweise zu Interessenkonflikten, Vergütungen und Beschwerden.
➕ Wann müssen die Informationen bereitgestellt werden?
Der Anleger muss vor Beginn der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit informiert werden. Nur so kann er auf einer fundierten Basis entscheiden, ob er die Dienstleistung in Anspruch nehmen möchte.
➕ In welcher Form müssen die Informationen übermittelt werden?
Die Angaben müssen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden – also in Papierform, per E-Mail oder als PDF-Dokument. Wichtig ist, dass der Anleger die Informationen speichern und unverändert wiedergeben kann.
➕ Was passiert bei Verstößen gegen § 12 FinVermV?
Wer die Informationspflichten nach § 12 FinVermV nicht erfüllt, riskiert Beanstandungen im Prüfungsbericht, aufsichtsrechtliche Maßnahmen durch die IHK oder sogar den Widerruf der Erlaubnis nach § 34f GewO. Zudem können Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen.
➕ Wie wird die Einhaltung überprüft?
Die Einhaltung wird im Rahmen der jährlichen Prüfung nach § 24 FinVermV kontrolliert. Prüfer achten insbesondere darauf, ob die Angaben vollständig, rechtzeitig und in dokumentierter Form zur Verfügung gestellt wurden.
Prüfungshandlungen für § 12 FinVermV:
Für Finanzanlagenvermittler können in der Regel die folgenden Prüfungshandlungen durch uns vorgenommen werden: ● Einsichtnahme in die individuelle oder standardisierte Dokumentation des Gewerbetreibenden, um festzustellen, ob die Informationen rechtzeitig ausgehändigt bzw. übermittelt wurden.Wortlaut des § 12 FinVermV:
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
1.
seinen Namen und seinen Vornamen sowie die Firma der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
2.
seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
3.
ob er in das Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung eingetragen ist
a)
als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung oder
b)
als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung,
3a.
wie sich die Eintragung nach Nummer 3 überprüfen lässt,
4.
die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet, sowie
5.
die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist.
(2) Besitzt der Gewerbetreibende auch eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung, so werden die Informationspflichten nach Absatz 1 durch die Informationspflichten nach § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung erfüllt, sofern die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten sind.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen mündlich mitgeteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. In diesem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen.
(4) Sonstige Vorschriften über Informationspflichten des Gewerbetreibenden bleiben unberührt.
