§ 14 FinVermV – Informationspflichten bei Anlagevermittlung und Anlageberatung
§ 14 FinVermV legt die grundlegenden Informationspflichten für Finanzanlagenvermittler fest, die im Rahmen der Anlageberatung oder Anlagevermittlung tätig sind. Ziel dieser Vorschrift ist es, Anlegern bereits vor einer Investitionsentscheidung die relevanten Informationen transparent und nachvollziehbar zugänglich zu machen. Damit wird sichergestellt, dass Anleger auf einer fundierten Grundlage entscheiden können und vor Fehlentscheidungen geschützt sind.
Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich
Die Informationspflichten nach § 14 FinVermV gelten für alle Gewerbetreibenden mit Erlaubnis nach § 34f GewO, die Finanzanlagen beraten oder vermitteln. Sie sind sowohl bei der Erstberatung als auch bei weiteren Vermittlungs- oder Beratungstätigkeiten einzuhalten. Der Vermittler muss dem Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts alle wesentlichen Angaben machen, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind.
Inhalt der Informationspflichten
Im Einzelnen verpflichtet § 14 FinVermV Finanzanlagenvermittler, dem Kunden vor Vertragsabschluss u. a. folgende Informationen bereitzustellen:
- Angaben zur Art der angebotenen Finanzanlage,
- Darstellung der Funktionsweise und wesentlichen Risiken,
- Angaben zu Kosten und Gebühren, einschließlich möglicher versteckter Kosten,
- Hinweise zu möglichen Interessenkonflikten,
- Erläuterungen zu Chancen und Risiken in Bezug auf die Anlageziele des Kunden,
- Informationen über die Beratungsgrundlage (z. B. Marktauswahl, Anbieterumfang).
Zeitpunkt und Form der Informationen
- Die Informationen müssen dem Anleger rechtzeitig und unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden.
- Sie sind vor Unterzeichnung oder Vertragsschluss zu übergeben.
- Die Übergabe muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen – z. B. in Papierform, per E-Mail oder als PDF.
Bedeutung in der Praxis
Die Einhaltung der Informationspflichten ist für Finanzanlagenvermittler von großer Bedeutung:
- Transparenz schaffen: Anleger wissen genau, welche Chancen und Risiken mit der Anlage verbunden sind.
- Haftungsrisiken reduzieren: Wer seine Informationspflichten dokumentiert erfüllt, kann sich im Streitfall entlasten.
- Prüfungssicherheit: Im Rahmen der jährlichen Prüfung nach § 24 FinVermV wird kontrolliert, ob die Informationspflichten nachweisbar eingehalten wurden.
Konsequenzen bei Verstößen
Wer die Pflichten aus § 14 FinVermV nicht beachtet, riskiert nicht nur den Verlust des Vertrauens von Anlegern, sondern auch aufsichtsrechtliche Maßnahmen oder Sanktionen im Rahmen der jährlichen Prüfung. Zudem kann die Nichteinhaltung zivilrechtliche Haftungsansprüche nach sich ziehen.
Fazit
§ 14 FinVermV ist ein zentrales Element für den Anlegerschutz und die Berufsverantwortung von Finanzanlagenvermittlern. Durch die Pflicht zur umfassenden und rechtzeitigen Information werden Transparenz, Fairness und Vertrauen in die Beratung gestärkt. Vermittler sollten daher sicherstellen, dass ihre Prozesse die Informationspflichten konsequent und lückenlos abbilden.
Häufig gestellte Fragen zur Informationspflicht nach § 14 FinVermV:
ℹ️ Klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort zu öffnen:
➕ Was ist in § 14 FinVermV geregelt?
§ 14 FinVermV verlangt, dass alle Informationen – einschließlich Werbemitteilungen – dem Anleger gegenüber **redlich, eindeutig und nicht irreführend** sein müssen. Wichtige Aussagen oder Warnhinweise dürfen dabei keinesfalls verschleiert oder abgeschwächt dargestellt werden, und Werbung muss klar als solche erkennbar sein. :contentReference[oaicite:0]{index=0}
➕ Was bedeutet „nicht irreführend“ konkret?
Eine irreführende Information könnte etwa die Bezeichnung „Garantie-Zertifikat“ ohne Nennung des Garantiegebers oder ohne Erläuterung der Bedingungen sein. Auch Werbung darf bestehenden gesetzlichen Informationen (z. B. Verkaufsprospekt) inhaltlich nicht widersprechen oder diese entwerten. :contentReference[oaicite:1]{index=1}
➕ Muss ich auch fremde Inhalte prüfen?
Ja, auch wenn die Inhalte von einem Dritten stammen (z. B. dem Emittenten), muss der Vermittler sicherstellen, dass diese beim Anleger **zugänglich gemacht** werden und dabei redlich, eindeutig und nicht irreführend sind. :contentReference[oaicite:2]{index=2}
➕ Was ist bei Werbemitteilungen zu beachten?
Werbemitteilungen, die eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf enthalten, müssen frühzeitig die Angaben enthalten, die gemäß § 13 FinVermV relevant für den Abschluss sind. Außerdem darf der Name der BaFin nicht so verwendet werden, dass der Eindruck einer Genehmigung oder Prüfung entsteht. :contentReference[oaicite:3]{index=3}
➕ Welche EU-Vorgaben sind auch relevant?
Zur Gewährleistung klarer und fairer Informationen gelten ergänzend die Artikel 36 und 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Diese legen weiterführende Anforderungen an die Art, Gestaltung und Transparenz von Informationen fest. :contentReference[oaicite:4]{index=4}
Prüfungshandlungen zu § 14 FinVermV:
Für Finanzanlagenvermittler können in der Regel die folgenden Prüfungshandlungen durch uns vorgenommen werden:
● Einsichtnahme in die Unterlagen des Gewerbetreibenden, um festzustellen, ob die dem Anleger zugänglich gemachten Informationen offensichtlich nicht redlich, nicht eindeutig oder irreführend sind.
● Einsichtnahme in die Unterlagen des Gewerbetreibenden, um festzustellen, ob die Vorgaben des § 14 Abs. 2 bis 5 FinVermV eingehalten wurden.
Wortlaut des § 14 FinVermV:
(1) Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Gewerbetreibende dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert oder abgeschwächt dargestellt werden. Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die vom Gewerbetreibenden verwendete oder veranlasste Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs § 302 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechend.
(3) Enthält eine Werbemitteilung eine Willenserklärung, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines Vertragsschlusses über eine Finanzanlage gerichtet ist, oder eine Aufforderung an den Anleger, ein solches Angebot abzugeben und ist die Art und Weise der Antwort oder ein Antwortformular vorgegeben, so sind bereits in der Werbemitteilung die Informationen nach § 13 Absatz 2 anzugeben, soweit diese für den Vertragsschluss relevant sind.
(4) Der Gewerbetreibende darf den Namen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht in einer Weise nennen, die so verstanden werden kann, dass Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Gewerbeordnung von der Bundesanstalt gebilligt oder genehmigt werden oder worden sind.
(5) Hinsichtlich der Anforderungen an Werbemitteilungen und an faire, klare und nicht irreführende Informationen des Anlegers sind die Artikel 36 und 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission entsprechend anzuwenden.
