Information des Anlegers über Risiken, Kosten und Nebenkosten (§ 13 FinVermV)

§ 13 FinVermV – Informationsblatt bei Vermögensanlagen

§ 13 FinVermV konkretisiert die Pflicht, dem Anleger im Zusammenhang mit der Vermittlung von Vermögensanlagen ein Informationsblatt nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) bereitzustellen. Ziel dieser Regelung ist es, dem Kunden ein kompaktes, verständliches und werbefreies Dokument an die Hand zu geben, das die wichtigsten Merkmale einer Vermögensanlage zusammenfasst. Damit wird ein hohes Maß an Transparenz und Anlegerschutz gewährleistet.

Rechtliche Grundlage

Das Informationsblatt basiert auf den Vorgaben des § 13 VermAnlG. Es wird vom Anbieter der Vermögensanlage erstellt und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingereicht. Erst nach Genehmigung durch die BaFin darf es verwendet und an Anleger weitergegeben werden. § 13 FinVermV verpflichtet die Finanzanlagenvermittler, sicherzustellen, dass dieses Informationsblatt dem Kunden rechtzeitig vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wird.

Inhalt des Informationsblatts

Das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) muss bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Inhalte enthalten. Dazu gehören insbesondere:

  • Angaben zur Art und Funktionsweise der Vermögensanlage,
  • eine klare Darstellung der wesentlichen Risiken,
  • Informationen über Kosten, Provisionen und Gebühren,
  • Hinweise auf den Verkaufsprospekt und weitere Informationsquellen,
  • gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweise (z. B. Verlustrisiken).
Das Informationsblatt muss kurz, verständlich, sachlich und werbefrei sein. Irreführende oder beschönigende Angaben sind unzulässig.

Zeitpunkt und Form der Übergabe

  • Das Informationsblatt muss dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt werden.
  • Es ist so früh auszuhändigen, dass der Anleger die Möglichkeit hat, den Inhalt sorgfältig zu prüfen.
  • Die Übergabe muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen – z. B. in Papierform oder als PDF-Datei.

Bedeutung für die Praxis

Für Vermittler und Berater ist die Einhaltung dieser Pflicht von zentraler Bedeutung:

  • Rechtssicherheit: Verstöße können im Rahmen der jährlichen Prüfung nach § 24 FinVermV festgestellt werden.
  • Transparenz: Anleger können sich ein klares Bild über Chancen und Risiken verschaffen.
  • Haftungsvermeidung: Wer das Informationsblatt rechtzeitig und korrekt übergibt, kann sich im Streitfall besser entlasten.

Fazit

§ 13 FinVermV ist ein zentrales Instrument für die Transparenz und den Schutz von Anlegern. Es verpflichtet Finanzanlagenvermittler dazu, sicherzustellen, dass Anleger vor Vertragsabschluss die wesentlichen Informationen über eine Vermögensanlage in kompakter und verständlicher Form erhalten. Ohne rechtzeitige Aushändigung des Informationsblatts darf eine Anlagevermittlung nicht rechtskonform erfolgen. Vermittler sollten daher feste Prozesse einrichten, um die ordnungsgemäße Übergabe lückenlos zu gewährleisten.

Häufig gestellte Fragen zur Information des Anlegers nach § 13 FinVermV:

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Was regelt § 13 FinVermV?

§ 13 FinVermV verpflichtet Finanzanlagenvermittler, dem Anleger bei der Vermittlung von Vermögensanlagen ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) bereitzustellen. Dieses muss dem Kunden rechtzeitig vor Abschluss des Geschäfts ausgehändigt werden, sofern ein solches Informationsblatt nach § 13 VermAnlG erforderlich ist.

Wer erstellt das Informationsblatt?

Das Informationsblatt wird vom Anbieter oder Emittenten der Vermögensanlage erstellt und bei der BaFin hinterlegt. Erst nach Genehmigung darf es an Anleger ausgegeben werden.

Welche Inhalte muss das Informationsblatt enthalten?

Das VIB muss kurz, verständlich und werbefrei sein und insbesondere Angaben enthalten zu:

  • Art und Funktionsweise der Vermögensanlage,
  • wesentlichen Risiken,
  • Kosten, Provisionen und Gebühren,
  • Verkaufsprospekt und weiteren Informationsquellen,
  • gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweisen.

Wann und wie muss das Informationsblatt übergeben werden?

Das Informationsblatt muss dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Papier oder PDF) übergeben werden. Nur so ist sichergestellt, dass der Anleger die Angaben prüfen und nachvollziehen kann.

Was passiert, wenn das VIB fehlt oder verspätet übergeben wird?

Wird das Informationsblatt nicht, verspätet oder fehlerhaft bereitgestellt, liegt ein Verstoß gegen die FinVermV vor. Dies kann zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, Beanstandungen im Rahmen der Prüfung nach § 24 FinVermV und zu Haftungsrisiken führen.

Wie wird die Einhaltung überprüft?

Im Rahmen der jährlichen Prüfung wird kontrolliert, ob das VIB in aktueller Form vorlag, ob es rechtzeitig ausgehändigt wurde und ob die Übergabe ordnungsgemäß dokumentiert ist.

Prüfungshandlungen für § 13 FinVermV:

Für Finanzanlagenvermittler können in der Regel die folgenden Prüfungshandlungen durch uns vorgenommen werden:
 Einsichtnahme in die Unterlagen des Gewerbetreibenden, um festzustellen:
– ob die geforderten Bestandteile in den Informationsbroschüren enthalten sind,
– ob die Informationsbroschüren oder die gesetzlichen Verkaufsunterlagen in sich stimmig sind und keine offensichtlichen Falschangaben beinhalten und nicht offensichtlich unvollständig sind
 Abgleich der vorzuhaltenden Informationsbroschüren und wesentlichen Anlegerinformationen mit dem vom Gewerbetreibenden angebotenen Produktportfolio und den tatsächlich beratenen oder vermittelten Anlagen
● Abgleich der vorzuhaltenden Informationsbroschüren mit dem Inhalt der vorliegenden Informationsblätter
● Abstimmung der in den Broschüren enthaltenen (Neben-)Kosten mit den vertraglichen Grundlagen des Gewerbetreibenden.

Wortlaut des § 13 FinVermV:

1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts und in verständlicher Form angemessene Informationen über die Finanzanlagen und die damit verbundenen Risiken, die vorgeschlagenen Anlagestrategien und alle Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihm angebotenen oder von ihm nachgefragten Finanzanlagen verstehen und auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung treffen kann.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden und müssen folgende Angaben enthalten:
1. hinsichtlich der Finanzanlagen und der vorgeschlagenen Anlagestrategie unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundengattung, für die die Finanzanlage bestimmt ist (Zielmarkt) im Sinne des § 80 Absatz 9 des Wertpapierhandelsgesetzes:
a) geeignete Leitlinien zur Anlage in solche Arten von Finanzanlagen oder zu den einzelnen Anlagestrategien,
b) geeignete Warnhinweise zu den Risiken, die mit dieser Art von Finanzanlagen oder zu den einzelnen Anlagestrategien verbunden sind, und
c) ob die Art der Finanzanlage für Privatkunden oder für professionelle Kunden bestimmt ist;
2. hinsichtlich der Risiken:
a) die mit dieser Art von Finanzanlagen einhergehenden Risiken, einschließlich einer Erläuterung der Hebelwirkung und ihrer Effekte sowie des Risikos des Verlustes der gesamten Finanzanlage,
b) das Ausmaß der Schwankungen der Preise (Volatilität) dieser Art von Finanzanlagen und etwaige Beschränkungen des für solche Finanzanlagen verfügbaren Marktes,
c) den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Geschäften mit dieser Art von Finanzanlagen möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Finanzanlage hinzukommen, und
d) Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen;
3. hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten:
a) Informationen in Bezug auf Kosten und Nebenkosten der Anlagevermittlung oder Anlageberatung,
b) Kosten der Finanzanlagen, die dem Anleger vermittelt oder empfohlen werden, sowie
c) Zahlungsmöglichkeiten des Anlegers einschließlich etwaiger Zahlungen durch Dritte.

(3) Hinsichtlich Art, Inhalt, Gestaltung und Zeitpunkt der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Artikel 46, 47 Absatz 1, 48 und 50 bis 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission entsprechend anzuwenden. Der Gewerbetreibende kann zur Erfüllung der Informationspflichten nach den Absätzen 1 und 2 die Informationen, die ihm das die Finanzanlage konzipierende Wertpapierdienstleistungsunternehmen, der Emittent oder das depotverwaltende Institut zur Verfügung stellt, verwenden. Soweit das die Finanzanlage konzipierende Wertpapierdienstleistungsunternehmen, der Emittent oder das depotverwaltende Institut dem Anleger die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung stellt, gilt die Informationspflicht als erfüllt; dies gilt nicht für die Informationen über die Kosten und Nebenkosten der Anlagevermittlung oder Anlageberatung durch den Gewerbetreibenden, die von diesem zur Verfügung gestellt werden müssen.

(4) Die Informationen zu Kosten und Nebenkosten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, die nicht durch ein zugrunde liegendes Marktrisiko verursacht werden, muss der Gewerbetreibende in zusammengefasster Weise darstellen, damit der Anleger sowohl die Gesamtkosten als auch die kumulative Wirkung der Kosten auf die Rendite der Anlage verstehen kann. Auf Verlangen des Anlegers muss der Gewerbetreibende eine Aufstellung, die nach den einzelnen Posten aufgegliedert ist, zur Verfügung stellen.

(5) Informationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sollen dem Anleger darüber hinaus regelmäßig, mindestens jedoch jährlich während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt werden, sofern die Voraussetzungen des Artikels 50 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vorliegen. Sofern der Anleger die regelmäßigen Informationen von dem die Finanzanlage konzipierenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen, dem Emittenten oder dem depotführenden Institut erhält, gilt die Informationspflicht nach Satz 1 als erfüllt; dies gilt nicht für die Informationen über die Kosten und Nebenkosten der Anlagevermittlung oder Anlageberatung durch den Gewerbetreibenden, die von diesem zur Verfügung gestellt werden müssen.

(6) Beim Vertrieb von Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten die §§ 293 bis 297 und 303 bis 307 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechend.

(7) Bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gilt die Informationspflicht nach den Absätzen 1 und 2 durch Bereitstellung des individuellen Produktinformationsblattes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes als erfüllt. Dem Anleger sind auf Nachfrage die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Informationen über Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen. Der Anleger ist bei Bereitstellung des individuellen Produktinformationsblattes nach § 7 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ausdrücklich auf dieses Recht hinzuweisen. Die Pflicht zur regelmäßigen Information nach Absatz 5 gilt durch die Bereitstellung der Informationen nach § 7a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes als erfüllt. Dem Anleger sind auf Nachfrage die nach Absatz 5 erforderlichen Informationen über Kosten und Nebenkosten zur Verfügung zu stellen. Der Anleger ist bei Bereitstellung der jährlichen Informationen nach § 7a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ausdrücklich auf dieses Recht hinzuweisen.