§ 18 FinVermV – Anfertigung einer Geeignetheitserklärung
Die Geeignetheitserklärung ist ein zentrales Dokument im Rahmen der Finanzanlagenvermittlung. Sie stellt sicher, dass jede Empfehlung des Vermittlers auf die individuellen Bedürfnisse, Ziele und Kenntnisse des Anlegers abgestimmt ist und nachvollziehbar dokumentiert wird.Rechtsgrundlagen und Kernelemente
Nach § 18 Absatz 1 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ist der Finanzanlagenvermittler verpflichtet, einem privaten Anleger vor Abschluss eines Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger eine sogenannte Geeignetheitserklärung bereitzustellen. Diese Erklärung muss die durchgeführte Anlageberatung konkret benennen und ausführlich darlegen, wie die Empfehlung auf die Präferenzen, Ziele und Merkmale des Anlegers abgestimmt wurde.
Besondere Regelungen bei Fernkommunikation
Sollte die Beratung über ein Fernkommunikationsmittel erfolgen — etwa telefonisch oder online — und eine rechtzeitige Übermittlung vor Vertragsschluss technisch nicht möglich sein, so darf die Geeignetheitserklärung ausnahmsweise unverzüglich nach Vertragsabschluss übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass der Anleger dem zugestimmt hat und ihm angeboten wurde, den Auftrag bis zur Überprüfung der Geeignetheitserklärung hinauszuzögern.
Fortlaufende Überprüfung
Ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen Vermittler und Anleger, dass die Eignung der empfohlenen Finanzanlage regelmäßig überprüft werden soll, muss der Vermittler entsprechende regelmäßige Berichte vorlegen. Diese Berichte müssen darstellen, wie die Anlage weiterhin zu den Präferenzen, Zielen und Merkmalen des Anlegers passt.
Vertiefung durch Fachrecht
Die Geeignetheitserklärung ersetzt das bisherige Beratungsprotokoll und enthält deutlich umfassendere Pflichtinhalte: Neben Angaben zur Beratung müssen auch Kenntnisse, Erfahrungen, Anlagedauer und Risikobereitschaft des Anlegers berücksichtigt werden.
Relevanz für Prüfungen
Im Rahmen gesetzlicher Prüfungen wird insbesondere darauf geachtet, dass:
- Geeignetheitserklärungen vor Abschluss des Geschäfts vorliegen und dokumentiert werden,
- bei Fernberatung eine nachträgliche Übermittlung nur unter engen Voraussetzungen erfolgt,
- bei laufender Betreuung regelmäßige Eignungsberichte erstellt werden,
- Form, Frist, Inhalt und Dokumentation jederzeit nachvollziehbar sind.
Fazit
Die Geeignetheitserklärung ist ein zentrales Instrument des Anlegerschutzes. Sie stellt sicher, dass Empfehlungen des Vermittlers stets an den individuellen Bedürfnissen des Anlegers ausgerichtet sind und dokumentiert dies nachvollziehbar für alle Beteiligten.
Häufig gestellte Fragen zur Geeignetheitserklärung nach § 18 FinVermV:
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➕ Was ist die Geeignetheitserklärung und wen betrifft sie?
Die Geeignetheitserklärung ist ein verpflichtendes Dokument, das die im Rahmen der Anlageberatung gegebene Empfehlung zusammenfasst und begründet, warum sie zu den Präferenzen, Zielen und sonstigen Merkmalen des Anlegers passt. Sie ist für Privatkunden maßgeblich und muss die erbrachte Beratung und deren Abstimmung auf die Kundeneigenschaften nachvollziehbar darstellen. Fragen klären.
➕ Wann muss die Geeignetheitserklärung bereitgestellt werden?
Grundsätzlich vor Vertragsschluss und auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Papier oder E-Mail/PDF), damit der Anleger die Empfehlung vor der Ordererteilung prüfen kann. Prozess-Check anfordern.
➕ Gibt es Ausnahmen bei Fernkommunikation (Telefon/Online)?
Ja. Ist eine rechtzeitige Übermittlung vor Vertragsschluss technisch nicht möglich, darf die Erklärung ausnahmsweise unverzüglich nach Vertragsschluss übermittelt werden – aber nur, wenn der Anleger dem zugestimmt hat und ihm angeboten wurde, die Weiterleitung des Auftrags bis zum Erhalt der Erklärung zu verschieben. Fernberatung rechtssicher gestalten.
➕ Welche Inhalte muss die Geeignetheitserklärung mindestens enthalten?
Sie muss die konkrete Anlageberatung benennen und erläutern, wie die Empfehlung auf Präferenzen, Ziele, Kenntnisse/Erfahrungen, Risikobereitschaft, Anlagedauer und weitere Kundenmerkmale abgestimmt wurde. Musterinhalte anfordern.
➕ Wie verhält sich die Geeignetheitserklärung zum früheren Beratungsprotokoll?
Die Geeignetheitserklärung hat das frühere Beratungsprotokoll abgelöst und geht inhaltlich darüber hinaus. Sie fokussiert stärker auf die Begründung der Empfehlung und deren Passfähigkeit zu den Kundenpräferenzen – nicht nur auf den Gesprächsablauf.
➕ Was gilt bei vereinbarter laufender Überprüfung (Eignungsberichte)?
Ist eine regelmäßige Beurteilung der Eignung vereinbart, müssen periodische Berichte bereitgestellt werden. Diese erläutern, wie die gehaltene Anlage fortlaufend den Präferenzen, Zielen und Merkmalen des Anlegers entspricht. Berichtsfrequenz festlegen.
➕ Auf welchem Medium darf die Erklärung übermittelt werden?
Auf jedem dauerhaften Datenträger, der eine unveränderte Speicherung ermöglicht (z. B. Papierausdruck, PDF per E-Mail, Kundenportal-Download). Wichtig ist die Zugänglichkeit vor Vertragsschluss – außer im zulässigen Fernkommunikationsausnahmefall.
➕ Welche Rolle spielen Nachhaltigkeitspräferenzen?
Nachhaltigkeitspräferenzen des Anlegers sind bei der Eignungsprüfung zu berücksichtigen. Die Geeignetheitserklärung soll klar darstellen, inwiefern die Empfehlung diese Präferenzen erfüllt oder warum ein abweichender Vorschlag erfolgt ist. ESG-Abfrage integrieren.
➕ Welche Punkte werden in Prüfungen besonders kontrolliert?
Ob die Geeignetheitserklärung rechtzeitig vorliegt, vollständig und kundenspezifisch begründet ist, Ausnahmen bei Fernkommunikation korrekt dokumentiert wurden und bei laufender Betreuung regelmäßige Eignungsberichte erstellt werden. Prüfungsvorbereitung starten.
➕ Wie grenzt sich Geeignetheit von Angemessenheit ab?
Die Geeignetheit bezieht sich auf persönliche Ziele, Präferenzen und Portfolio-Passung bei Beratung. Die Angemessenheit prüft bei reiner Vermittlung ohne Empfehlung vor allem Kenntnisse/Erfahrungen in Bezug auf das konkrete Produkt. Für die Geeignetheitserklärung ist die Beratungs- und Passfähigkeitsbegründung ausschlaggebend.
Prüfungshandlungen zu § 18 FinVermV:
Bei der Prüfung von Finanzanlagenvermittlern können in der Regel die folgenden Prüfungshandlungen durch uns vorgenommen werden:
● Einsichtnahme in die Beratungsprotokolle, ob die nach § 18 Abs. 2 FinVermV geforderten Angaben in den Beratungsprotokollen enthalten sind und die Beratungsprotokolle vom Gewerbetreibenden oder dem Beschäftigten unterschrieben wurden
● Einsichtnahme in die individuelle Dokumentation des Gewerbetreibenden, ob die Abschrift des Beratungsprotokolls unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung gestellt wurde
● Einsichtnahme in Beratungsprotokolle, Kundenquittungen oder Aufzeichnungen des Gewerbetreibenden zum Versand, ob die Aushändigung bzw. Übermittlung rechtzeitig erfolgt sind
● im Falle eines Geschäftsabschlusses vor Übermittlung des Protokolls hat der Prüfer nachzuvollziehen, ob in dem jeweiligen Beratungsprotokoll ein entsprechender Wunsch des Anlegers zum Geschäftsabschluss vor Erhalt des Protokolls sowie ein Hinweis auf das für diesen Fall vorgesehene Rücktrittsrecht (§ 18 Abs. 3 FinVermV) enthalten ist.
Wortlaut des § 18 FinVermV:
(1) Der Gewerbetreibende muss dem Anleger, der Privatkunde im Sinne des § 67 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes ist, auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss eine Erklärung über die Geeignetheit der im Rahmen der Anlageberatung gegebenen Empfehlung (Geeignetheitserklärung) zur Verfügung stellen. Die Geeignetheitserklärung muss die erbrachte Anlageberatung nennen und erläutern, wie sie auf die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Anlegers abgestimmt wurde. Artikel 54 Absatz 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission ist entsprechend anzuwenden.
(2) Wird für die Anlageberatung ein Fernkommunikationsmittel gewählt, das die Übermittlung der Geeignetheitserklärung vor Vertragsschluss nicht erlaubt, darf der Gewerbetreibende die Geeignetheitserklärung ausnahmsweise unverzüglich nach dem Vertragsschluss zur Verfügung stellen, wenn der Anleger dem zugestimmt hat und der Gewerbetreibende dem Anleger angeboten hat, die Weiterleitung des Auftrags an die depotführende Bank, das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder den Emittenten zu verschieben, damit der Anleger die Möglichkeit hat, die Geeignetheitserklärung zuvor zu erhalten.
(3) Sofern der Gewerbetreibende dem Anleger anbietet, dass er die Geeignetheit der empfohlenen Finanzanlagen regelmäßig beurteilt, ist er verpflichtet, dem Anleger regelmäßige Berichte über die Geeignetheit der Anlage zur Verfügung zu stellen, die insbesondere eine Erklärung darüber enthalten, wie die Anlage den Präferenzen, den Anlagezielen und den sonstigen Merkmalen des Anlegers entspricht.
