Beschäftigte (§ 19 FinVermV)

Beschäftigte § 19 FinVermV

§ 19 FinVermV – Beschäftigte: Pflichten und Organisationsverantwortung

§ 19 FinVermV konkretisiert die Verantwortung des Gewerbetreibenden für die ordnungsgemäße Tätigkeit seiner Beschäftigten in der Finanzanlagenvermittlung. Die Norm bindet Mitarbeiter an die Wohlverhaltens- und Organisationspflichten der Verordnung und stellt klare Anforderungen an Auswahl, Anleitung und Überwachung.

Rechtsgrundlage und systematische Stellung

§ 19 FinVermV ist den besonderen Berufspflichten zugeordnet und ergänzt die Pflichten nach §§ 11–18a FinVermV. Er überführt persönliche Beratungspflichten in betriebliche Organisation und stellt sicher, dass Pflichten nicht an der Person des Gewerbetreibenden enden, sondern auf alle mit der Beratung/Vermittlung befassten Beschäftigten durchgreifen.

Inhalt und Reichweite der Pflichten

– Sicherstellungspflicht des Gewerbetreibenden

Der Gewerbetreibende hat organisatorisch zu gewährleisten, dass sämtliche Beschäftigte die Wohlverhaltens- und Organisationspflichten der FinVermV einhalten (u. a. Information, Angemessenheits-/Geeignetheitsprüfung, Zuwendungen, Kosten- und Risikotransparenz, Dokumentation, Aufzeichnungspflichten).

  • Personeller Rahmen: Alle mit Beratung/Vermittlung betrauten Beschäftigten, einschließlich weisungsgebundener Mitarbeiter.
  • Organisatorischer Rahmen: Verbindliche Arbeitsanweisungen, Prozesse und Kontrollen zur Einhaltung der Pflichten.

 

– Pflicht des beratenden Beschäftigten: Geeignetheitserklärung

Führt ein Beschäftigter das Beratungsgespräch, hat er selbst dem Anleger die Geeignetheitserklärung nach § 18 Abs. 1 FinVermV zur Verfügung zu stellen. Damit wird die Verantwortung für den korrekten Nachweis der Eignungsbegründung unmittelbar beim beratenden Mitarbeiter verortet.


– Bezug zu § 18a FinVermV (Aufzeichnungspflichten)

Der Gewerbetreibende muss sicherstellen, dass Beschäftigte die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation im Sinne des § 18a beachten, insbesondere Prozessvorgaben zur Speicherung, Verfügbarkeit und Auskunftsfähigkeit.



Rechtsfolgen bei Verstößen

– Ordnungswidrigkeiten nach § 26 FinVermV

Pflichtverstöße (insbesondere im Zusammenhang mit der Geeignetheitserklärung und Aufzeichnungspflichten) können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Verantwortlich ist der Gewerbetreibende, wenn er nicht für wirksame Organisation und Kontrolle sorgt.


– Gewerberechtliche Konsequenzen (§ 34f/§ 34h GewO)

Wiederholte oder gravierende Verstöße können die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers in Frage stellen und aufsichts- oder gewerberechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.



Praktische Umsetzung

– Auswahl, Anleitung, Überwachung

  • Auswahl: Einsatz fachkundiger, zuverlässiger Beschäftigter für Beratungs-/Vermittlungstätigkeiten.
  • Anleitung: Verbindliche Prozess- und Compliance-Richtlinien (Informationsfluss, Eignungsprüfung, Zuwendungen, Kostentransparenz, Übergabe der Geeignetheitserklärung, Aufzeichnungen).
  • Überwachung: Laufende Kontrollen, Stichproben, Vier-Augen-Prinzip, Dokumentation von Schulungen und Kontrollergebnissen.

 

– Prozess- und Dokumentationsstandards

  • Beratungsleitfäden, Checklisten, Nachweis der Übergabe der Geeignetheitserklärung, Pflichtfelder in Systemen.
  • Nachvollziehbare Ablage- und Aufbewahrungsregeln für alle relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen.

 

– Technische und organisatorische Maßnahmen

  • Systemgestützte Pflichtprüfungen (z. B. Abschluss-Stopper ohne Geeignetheitserklärung).
  • Sicheres Recording-Setup für § 18a (Speicherung, Zugriff, Auskunft).
  • Regelmäßige Schulungen und Aktualisierung der Prozesse bei Rechtsänderungen.

 

Fazit

§ 19 FinVermV verankert die Organisationsverantwortung des Gewerbetreibenden für seine Beschäftigten und bindet diese pflichtenidentisch an die Vorgaben der FinVermV. Entscheidend sind klare Prozesse, konsequente Schulung und wirksame Kontrollen – insbesondere zur Geeignetheitserklärung und den Aufzeichnungspflichten –, um Beratung rechtssicher und anlegergerecht zu gestalten.

Pflichten der Beschäftigten gemäß § 34f Abs. 4 und 6 GewO

Mit Blick auf § 34f Gewerbeordnung (GewO) gelten für alle Beschäftigten, die direkt an der Beratung oder Vermittlung von Finanzanlagen beteiligt sind, folgende verbindliche Verpflichtungen:

– § 34f Abs. 4 GewO – Sicherstellung von Sachkunde & Zuverlässigkeit

Der Gewerbetreibende darf nur solche Personen in Tätigkeiten der Finanzanlagenvermittlung oder -beratung einbinden, die verlässlich sind und einen Nachweis über ausreichende Sachkunde erbracht haben. Das bedeutet konkret:
  • Mitarbeitende müssen eine entsprechende Sachkundeprüfung bestanden haben oder über eine gesetzlich anerkannte gleichgestellte Qualifikation verfügen.
  • Die persönliche Zuverlässigkeit der Beschäftigten ist vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zu prüfen, etwa durch Vorlage eines Führungszeugnisses oder ähnlicher Nachweise.

  • Fehlen diese Voraussetzungen, dürfen Beschäftigte nicht in beratende oder vermittelnde Aufgaben eingebunden werden – andernfalls drohen erhebliche aufsichtsrechtliche Konsequenzen, bis hin zum Widerruf der Gewerbeerlaubnis.

    – § 34f Abs. 6 GewO – Registrierungspflicht im Vermittlerregister

    Beschäftigte, die in direkter beratender oder vermittelnder Funktion tätig sind, müssen vom Gewerbetreibenden unverzüglich nach Beginn ihrer Tätigkeit beim Vermittlerregister gemäß § 11a GewO gemeldet und dort eingetragen werden. Diese Registrierungspflicht gilt auch, wenn die Beschäftigten nicht selbstständig handeln, sondern im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses tätig sind. Durch die Eintragung im öffentlich einsehbaren Register wird Transparenz über die handelnden Personen geschaffen und mögliche Aufsichtsrisiken (etwa mangelnde Sachkunde oder Unzuverlässigkeit) minimiert.

    Häufig gestellte Fragen zu den gewerberechtlichen Pflichten nach § 19 FinVermV:

    ℹ️ Klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort zu öffnen:

    Was regelt § 19 FinVermV?

    § 19 FinVermV verpflichtet den Gewerbetreibenden, organisatorisch sicherzustellen, dass alle Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11–18a FinVermV einhalten. Führt ein Beschäftigter die Beratung durch, muss er selbst dem Anleger die Geeignetheitserklärung nach § 18 Abs. 1 bereitstellen. Umsetzung prüfen lassen.

    Für wen gilt die Organisationsverantwortung konkret?

    Für alle mit Beratung oder Vermittlung befassten Beschäftigten (inkl. weisungsgebundener Mitarbeiter). Erforderlich sind verbindliche Arbeitsanweisungen, Prozesse und Kontrollen, die die Einhaltung der Wohlverhaltens- und Organisationspflichten absichern. Prozessberatung anfordern.

    Was muss der beratende Beschäftigte zur Geeignetheitserklärung beachten?

    Führt der Beschäftigte das Gespräch, stellt er dem Anleger die Geeignetheitserklärung nach § 18 Abs. 1 FinVermV zur Verfügung und dokumentiert deren Übergabe. Unternehmen sollten dies über Checklisten/Pflichtfelder und das Vier-Augen-Prinzip absichern. Muster & Checkliste anfordern.

    Wie hängt § 19 FinVermV mit § 18a (Aufzeichnungspflichten) zusammen?

    Der Gewerbetreibende muss sicherstellen, dass Beschäftigte die Aufzeichnungen von Telefonaten und elektronischer Kommunikation nach § 18a ordnungsgemäß durchführen – inkl. Speicherung, Verfügbarkeit und Auskunftsfähigkeit der Aufnahmen. Recording-Setup prüfen lassen.

    Welche organisatorischen Maßnahmen sind praxisrelevant?

    Auswahl, Anleitung, Überwachung der Beschäftigten (fachkundig/zuverlässig), Beratungsleitfäden, Checklisten, Nachweis der Übergabe der Geeignetheitserklärung, geordnetes Ablagesystem inkl. Aufbewahrung, systemgestützte Pflichtprüfungen (z. B. Abschluss-Stopper ohne Geeignetheitserklärung) und regelmäßige Schulungen. IKS-Fahrplan erhalten.

    Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen?

    Pflichtverstöße können als Ordnungswidrigkeiten nach § 26 FinVermV geahndet werden. Wiederholte oder gravierende Mängel gefährden die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers und können aufsichts-/gewerberechtliche Maßnahmen auslösen. Compliance-Check buchen.

    Welche typischen Prüfungshandlungen zu § 19 sind zu erwarten?

    Üblich sind u. a.: Einsicht in Organisationsdokumente und Kontrollnachweise, Befragungen zur Geeignetheitserklärung und zu Aufzeichnungen, Prüfung von Schulungs-/IKS-Dokumentation sowie Nachweise zu Qualifikation, Zuverlässigkeit und Interessenkonflikten. Prüfungsvorbereitung starten.

    Welche Pflichten ergeben sich zusätzlich aus § 34f GewO?

    Beschäftigte müssen zuverlässig und fachkundig sein; zudem besteht eine Registrierungspflicht im Vermittlerregister (§ 11a GewO). Diese Nachweise sind in der Organisation vorzuhalten und aktuell zu halten. Nachweis-Checkliste anfordern.

     

    Prüfungshandlungen zu § 19 FinVermV:

      Bei der Prüfung von Finanzanlagenvermittler können in der Regel die folgenden Prüfungshandlungen durch uns vorgenommen werden:
  • Einsichtnahme in die Dokumentation sowie Befragung, um festzustellen, ob und welche organisatorischen Vorkehrungen der Gewerbetreibende eingerichtet hat
  • Einsichtnahme in die Dokumentation sowie Befragung, um festzustellen, ob die vorgesehenen Grundsätze und Maßnahmen geeignet sind, auf die Einhaltung der einzelnen Pflichten nach den §§ 11 bis 18 FinVermV durch die Beschäftigten hinzuwirken.
  • Einsichtnahme in die Dokumentation sowie Befragung, um festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vorgesehenen Grundsätze und Maßnahmen nicht beachtet werden
  • Einsichtnahme in die Dokumentation der Kontrollaktivitäten sowie Befragung, um festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vorgesehenen Kontrollen nicht durchgeführt werden
  • Einsichtnahme in die Dokumentation sowie Befragung, um festzustellen, ob im Falle von Verstößen Maßnahmen getroffen wurden (z.B. Verbesserungen des IKS und Korrektur des Missstands).
  • Durch Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zur Organisation hat der Prüfer nachzuvollziehen, ob zumindest angemessene (ggf. externe) Nachweise über die Qualifikation und Zuverlässigkeit der Beschäftigten vorliegen, persönliche Verpflichtungserklärung und persönliche Erklärung der jeweiligen Beschäftigten bzgl. möglicher Interessenkonflikte nach § 13 Abs. 5 FinVermV vorliegen, persönliche Verpflichtungserklärung und persönliche Erklärung der jeweiligen Beschäftigten pro Kalenderjahr vorliegen, dass sie sich kein Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen der Anleger verschafft haben (vgl. § 20 FinVermV).
  • Wortlaut des § 19 FinVermV:

    Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18a erfüllen. Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte die Geeignetheitserklärung nach § 18 Absatz 1 dem Anleger zur Verfügung zu stellen.