Die Regelung des § 20 FinVermV
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) enthält wichtige Berufspflichten zum Schutz der Anleger. Besonders § 20 FinVermV schreibt ein striktes Verbot vor, wonach Vermittler keine Kundengelder oder Anteile entgegennehmen dürfen.Rechtsgrundlage und Einordnung
Die Regelung ist im Vierten Abschnitt der FinVermV („Besondere Berufspflichten“) angesiedelt. Sie konkretisiert die Vorschriften der Gewerbeordnung (§ 34f und § 34h GewO) und schafft klare Grenzen zwischen der Vermittlungstätigkeit und der Verwaltung von Kundengeldern.Schutzzweck des § 20 FinVermV
Die Vorschrift verfolgt das Ziel, Anleger vor finanziellen Risiken und Missbrauch zu schützen. Würde ein Vermittler Kundengelder entgegennehmen dürfen, entstünde ein erhebliches Risiko von Veruntreuung oder unsachgemäßer Mittelverwendung. Daher schreibt § 20 FinVermV eine strikte Funktionstrennung vor: Gelder fließen direkt vom Anleger an das jeweilige Emissionshaus oder die Produktgesellschaft.Umfang des Annahmeverbots
- Erfasst sind: sämtliche Geldbeträge im Zusammenhang mit der Vermittlung oder Beratung von Finanzanlagen.
- Ebenfalls erfasst: die Übereignung von Anteilen (z. B. Fondsanteilen oder Beteiligungen), sofern diese dem Vermittler zur Verwahrung überlassen werden.
- Ausnahme: Nicht untersagt ist die bloße Weiterleitung von Unterlagen oder Informationen, solange der Vermittler keine Verfügungsmacht über Anlegergelder oder Anteile erhält.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Ein Verstoß gegen § 20 FinVermV stellt gemäß § 26 FinVermV eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße belegt werden. Darüber hinaus kann das Verhalten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Vermittlers im Sinne von § 34f Abs. 2 GewO begründen. In schweren Fällen droht der Entzug der Erlaubnis zur Finanzanlagenvermittlung.Fazit
§ 20 FinVermV enthält ein strenges Verbot der Annahme von Geldern oder Anteilen durch Finanzanlagenvermittler. Die Vorschrift stärkt den Anlegerschutz, indem sie Missbrauchsrisiken ausschließt und sicherstellt, dass Anlegergelder stets direkt an die zuständigen Emittenten oder Produktgesellschaften geleistet werden. Damit gehört § 20 FinVermV zu den wichtigsten Berufspflichten im Bereich der Finanzanlagenvermittlung.Häufig gestellte Fragen zur Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern
ℹ️ Klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort zu öffnen:
➕ Was verbietet § 20 FinVermV konkret?
§ 20 FinVermV untersagt Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern, sich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen. Zahlungen müssen direkt an Emittent/Produktgeber geleistet werden – nicht über den Vermittler. Kurzcheck anfragen.
➕ Wer ist vom Annahmeverbot betroffen?
Betroffen sind Gewerbetreibende mit Erlaubnis nach § 34f GewO (Finanzanlagenvermittler) sowie § 34h GewO (Honorar-Finanzanlagenberater), einschließlich ihrer verantwortlichen Personen und Mitarbeiter im Rahmen der Vermittlungs-/Beratungstätigkeit.
➕ Was ist weiterhin erlaubt (und was nicht)?
Erlaubt sind Informations- und Unterlagenweitergabe (z. B. Zeichnungsscheine) sowie die Weiterleitung an den Produktgeber, solange keine tatsächliche Verfügungsmacht über Anlegergelder/Anteile entsteht. Unzulässig ist jede Entgegennahme, Verwahrung oder Zwischenvereinnahmung von Geld/Beteiligungen für den Anleger.
➕ Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen § 20 FinVermV?
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit (§ 26 FinVermV) mit Bußgeldern geahndet werden. Zudem kann die Zuverlässigkeit (§ 34f Abs. 2 GewO) in Frage stehen – bis hin zu aufsichts-/gewerberechtlichen Maßnahmen. Compliance-Check buchen.
➕ Wie setze ich das Annahmeverbot in der Praxis rechtssicher um?
Richten Sie klare Zahlungswege direkt zum Emittenten ein, dokumentieren Sie diese in Beratungs- und Prozessleitlinien, schulen Sie Mitarbeiter und verhindern Sie Zwischenkonten. Weisen Sie Anleger schriftlich auf die zulässigen Kanäle hin. Prozessberatung anfordern.
➕ Wie grenzt sich § 20 FinVermV von § 22 FinVermV ab?
§ 20 regelt das Annahmeverbot von Geldern/Anteilen (kein Besitz/keine Verwahrung durch den Vermittler). § 22 enthält Aufzeichnungspflichten zur Dokumentation von Aufträgen und Geeignetheit. Beide Vorschriften dienen dem Anlegerschutz, adressieren aber unterschiedliche Pflichten. Mehr zu § 22 FinVermV.
➕ Gibt es Ausnahmen oder besondere Konstellationen?
Eine Umgehung des Verbots (z. B. treuhänderische Zwischenverwahrung) ist unzulässig. Zulässig bleibt die reine Unterlagenweitergabe ohne Verfügungsgewalt. Im Zweifel: Zahlungsflussprüfung und schriftliche Klarstellung gegenüber dem Anleger. Einzelfall prüfen lassen.
Prüfungshandlungen zu § 20 FinVermV:
Bei der Prüfung von Finanzanlagenvermittler können in der Regel die folgenden Prüfungshandlungen durch uns vorgenommen werden:
● Befragung des Gewerbetreibenden zur Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern
● Befragung des Gewerbetreibenden zu Kundenbeschwerden und Rechtsstreitigkeiten
● Einsichtnahme in die Unterlagen, die gemäß den Vorschriften der FinVermV vorgelegt werden müssen und Hinweise darauf enthalten können, dass sich der Gewerbetreibende Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern verschafft hat, bspw.:
– Übersicht der Vertragspartner des Gewerbetreibenden
– Unterlagen von Kunden, persönliche Daten, Gesprächsprotokolle, Vereinbarungen, Vollmachten
– Informationen über den Anleger (§ 16 FinVermV)
– Informationen im Zusammenhang mit der Anlageberatung (§§ 15 und 18 FinVermV)
– Konto- und Depoteröffnungsanträge der Kunden
– Einzugsermächtigungen betreffend eventueller Provisionen der Kunden.
Bei Einsatz von Beschäftigten (vgl. § 19 FinVermV) hat der Prüfer durch Einsichtnahme in die Aufzeichnungen und Unterlagen des Gewerbetreibenden nachzuvollziehen, ob
● der Gewerbetreibende über eine ausreichende Dokumentation angemessener organisatorischer Vorkehrungen verfügt, die sicherstellen sollen, dass sich seine Beschäftigten Anleger Beschäftigten kein Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen seiner Anleger verschaffen,
● der Gewerbetreibende in nachprüfbarer Weise Kontrollen zur Einhaltung des Verbotsdurchgeführt Negativbestätigungen durchgeführt und dokumentiert hat (z.B. Einholung entsprechender Negativbestätigungen der der Beschäftigten).
