Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen (§ 16 FinVermV)

Informationspflichten nach § 16 FinVermV

Informationspflichten nach § 16 FinVermV

Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung verpflichtet Vermittler nach § 34f GewO zu umfassender Transparenz. Nach § 16 FinVermV müssen Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts über die Person des Vermittlers, seine Erlaubnis, Vergütung und mögliche Interessenkonflikte informiert werden.<(p>

Hintergrund und Zielsetzung

§ 16 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) verpflichtet Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO, potenzielle Kunden frühzeitig, klar und verständlich über wesentliche Eckpunkte ihrer Tätigkeit zu informieren. Ziel ist es, dem Anleger eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen und Transparenz über Person, Vergütung und Aufsicht des Vermittlers herzustellen.

Welche Informationen müssen offengelegt werden?

Identität und Kontakt

  • Name/Firma, Anschrift und Kommunikationsdaten (Telefon, E-Mail).

Erlaubnis und Aufsicht

  • Hinweis auf die Erlaubnis nach § 34f GewO (einschlägige Produktkategorien).
  • Angabe der zuständigen Aufsichts- bzw. Erlaubnisbehörde.

Registereintrag

  • Eintragung im Vermittlerregister inkl. Registernummer und Abrufmöglichkeit.

Beteiligungsverhältnisse

  • Ob unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen von über 10 % an einem Finanzanlageninstitut bestehen oder umgekehrt.

Vergütung und Zuwendungen

  • Darstellung, ob die Vergütung durch den Anleger, durch Dritte (z. B. Provisionen) oder kombiniert erfolgt.
  • Hinweis auf etwaige Zuwendungen und die maßgeblichen Grundsätze ihrer Offenlegung nach FinVermV.

Beschwerde- und Schlichtungsstellen

  • Information zu internen Beschwerdewegen sowie zu außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen.

Zeitpunkt und Form der Information

Die Angaben sind dem Kunden vor Abschluss des ersten Geschäfts in Textform zur Verfügung zu stellen (z. B. per E-Mail oder Papier). Die Informationen müssen dauerhaft speicherbar, vollständig und für den Kunden nachvollziehbar sein.

Bedeutung für die Praxis

Transparenz und Vertrauen

  • Kunden erhalten Klarheit über Rolle, Interessenkonflikte und Vergütungsstrukturen des Vermittlers.

Rechts- und Haftungssicherheit

  • Sorgfältige, dokumentierte Informationserteilung reduziert spätere Streit- und Haftungsrisiken.

Prüfung und Compliance

Im Rahmen behördlicher oder externer Prüfungen wird kontrolliert, ob die Informationspflichten vollständig, rechtzeitig und in geeigneter Form erfüllt wurden. Versäumnisse können als Verstoß gegen Berufspflichten gewertet werden.

Fazit

§ 16 FinVermV schafft die Grundlage für eine transparente, faire und anlegergerechte Finanzanlagenvermittlung. Wer die Informationspflichten strukturiert erfüllt und dokumentiert, stärkt das Vertrauen der Kunden und erhöht die Compliance-Sicherheit.

Häufig gestellte Fragen zu Informationspflichten nach § 16 FinVermV:

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Was regelt § 16 FinVermV?

§ 16 FinVermV verpflichtet Finanzanlagenvermittler, vor der Anlageberatung sämtliche relevanten Informationen vom Anleger zu erheben – insbesondere zu Anlagezielen, Risikotoleranz, finanzieller Situation sowie Kenntnissen und Erfahrungen – um eine individuelle, geeignete Empfehlung erstellen zu können. Außerdem ist bei der Vermittlung ohne Beratung die sogenannte Angemessenheit zu prüfen. :contentReference[oaicite:0]{index=0}

Welche Informationen müssen vom Anleger eingeholt werden?

Erforderlich sind Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers mit Finanzanlagen, seine finanziellen Verhältnisse (inklusive Verlusttragfähigkeit) sowie seine Anlageziele und Risikotoleranz – alles, um die Geeignetheit der empfohlenen Anlage beurteilen zu können. :contentReference[oaicite:1]{index=1}

Was bedeutet „Geeignetheit prüfen“?

Eine Empfehlung ist nur zulässig, wenn sie im Einklang steht mit den Anlagezielen des Anlegers, für ihn verständlich ist und die Risiken finanziell tragbar sind. Die Grundlage dafür ist der sogenannte Eignungstest. :contentReference[oaicite:2]{index=2}

Was gilt bei Anlagevermittlung ohne Beratung (Execution-only)?

Im Falle eines sogenannten „Execution-only“-Geschäftes – wenn der Anleger ohne Beratung handelt – besteht keine Geeignetheitsprüfung. Stattdessen muss der Anleger aktiv auf das Fehlen der Beratung hingewiesen werden. :contentReference[oaicite:3]{index=3}

Wann darf keine Empfehlung ausgesprochen werden?

Fehlen entscheidende Informationen, die zur Eignungsprüfung erforderlich sind, darf der Vermittler keine Finanzanlage empfehlen. :contentReference[oaicite:4]{index=4}

Was bedeutet Zielmarktprüfung?

Vermittler müssen prüfen, ob der Anleger zum Zielmarkt des betreffenden Finanzprodukts gehört – basierend auf Kenntnisse, Risikoprofil und Anlageziel. Empfehlungen außerhalb des Zielmarkts sind nur dann möglich, wenn sie im Anlegerinteresse liegen und nachvollziehbar begründet sind. :contentReference[oaicite:5]{index=5}

Prüfungshandlungen zu § 16 FinVermV:

Bei der Prüfung von Finanzanalgenvermittlern können in der Regel die folgenden Prüfungshandlungen durch uns vorgenommen werden:
 Einsichtnahme in die Dokumentation des Gewerbetreibenden, um festzustellen, ob diese aktuelle und aussagekräftige Angaben enthält über 
– Grundlage und Höhe regelmäßiger Einkommen und regelmäßiger finanzieller Verpflichtungen sowie
– vorhandene Vermögenswerte, deren Zusammensetzung (insb. Barvermögen, Kapitalanlagen, Immobilien etc.)
● Würdigung, ob die vorliegenden Angaben insgesamt in sich schlüssig erscheinen und ob keine offensichtlichen Fehler vorliegen.
● Der Prüfer hat in Bezug auf Informationen über die Anlageziele des Anlegers in die Dokumentation des Gewerbetreibenden Einsicht zu nehmen, um festzustellen, ob diese folgende Angaben enthält:
– Anlagedauer
– Risikobereitschaft und
– Zweck der Anlage.
● Die Prüfungshandlung in Bezug auf Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen betrifft die Einsichtnahme in die Dokumentation des Gewerbetreibenden, um festzustellen, ob diese folgende Angaben enthält:
– die Arten der Finanzanlagen, mit denen der Anleger vertraut ist
– Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum zurückliegender Geschäfte des Anlegers mit Finanzanlagen
– Ausbildung sowie gegenwärtige und relevante frühere berufliche Tätigkeiten des Anlegers.
● Anhand der vorgelegten Dokumentation hat der Prüfer nachzuvollziehen, ob
– die erforderlichen Informationen über den Anleger vorliegen,
– keine offensichtlichen Widersprüche zwischen den empfohlenen Finanzanlagen und den Anlagezielen des Anlegers vorliegen,
– keine offensichtlichen Hinweise dafür vorliegen, dass die aus einer empfohlenen Finanzanlage erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell nicht tragbar sind,
– keine offensichtlichen Hinweise dafür vorliegen, dass der Anleger die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen nicht verstehen kann.
● Befragungen oder Einsichtnahme in die Dokumentation des Gewerbetreibenden, um festzustellen, ob und in welchem Umfang der Gewerbetreibende Finanzanlagen i.S.d. § 2a VermAnlG vermittelt hat.
● Einsichtnahme in die vorgelegte Dokumentation des Gewerbetreibenden, um festzustellen, ob der Gewerbetreibende – soweit erforderlich – eine Selbstauskunft des betreffenden relevanten Anlegers eingeholt hat und ob diese Selbstauskunft die erforderlichen Informationen in Bezug auf die Gesamtinvestitionssumme sowie frei verfügbares Vermögen bzw. durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen enthält.
● Einsichtnahme in die vorgelegte Dokumentation zur Selbstauskunft eines relevanten Anlegers und Abgleich mit den Unterlagen über die vermittelten Vermögensanlagen eines Emittenten Emittenten i.S.d. § 2a VermAnlG um festzustellen, ob die zulässige maximale Gesamtinvestitionssumme nicht überschritten ist.

Wortlaut des § 16 FinVermV:

(1) Der Gewerbetreibende hat im Rahmen der Anlageberatung vom Anleger alle Informationen
1.
über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf bestimmte Arten von Finanzanlagen,
2.
über die finanziellen Verhältnisse des Anlegers, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, und
3.
über seine Anlageziele, einschließlich seiner Risikotoleranz,
einzuholen,

die erforderlich sind, um dem Anleger eine Finanzanlage empfehlen zu können, die für ihn geeignet ist und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit Verluste zu tragen, entspricht. Der Gewerbetreibende darf dem Anleger nur Finanzanlagen empfehlen, die nach den eingeholten Informationen für diesen geeignet sind (Geeignetheitsprüfung). Hinsichtlich der Anforderungen an die Geeignetheit und der im Zusammenhang mit der Geeignetheit geltenden Pflichten sind die Artikel 54 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission entsprechend anzuwenden. Sofern der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen.

(2) Vor einer Anlagevermittlung hat der Gewerbetreibende vom Anleger Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzanlagen einzuholen, soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzanlage für den Anleger beurteilen zu können. Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob der Anleger über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit der Art der Finanzanlage angemessen beurteilen zu können. Gelangt der Gewerbetreibende aufgrund der nach Satz 1 erhaltenen Information zu der Auffassung, dass die vom Anleger gewünschte Finanzanlage für den Anleger nicht angemessen ist, hat er den Anleger vor einer Anlagevermittlung darauf hinzuweisen. Erlangt der Gewerbetreibende nicht die erforderlichen Informationen, hat er den Anleger vor einer Anlagevermittlung darüber zu informieren, dass eine Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist. Der Hinweis nach Satz 3 und die Informationen nach Satz 4 können in standardisierter Form erfolgen.

(3) Zu den einzuholenden Informationen nach Absatz 1 Satz 1 gehören, soweit erforderlich, hinsichtlich
1.
der finanziellen Verhältnisse des Anlegers Angaben über
a)
Grundlage und Höhe regelmäßiger Einkommen und regelmäßiger finanzieller Verpflichtungen sowie
b)
vorhandene Vermögenswerte, insbesondere Barvermögen, Kapitalanlagen und Immobilienvermögen, und
2.
der mit den Geschäften verfolgten Ziele Angaben über die Anlagedauer, die Risikobereitschaft des Anlegers und den Zweck der Anlage.

Zu den einzuholenden Informationen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gehören, soweit erforderlich, hinsichtlich der Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers Angaben über
1.
die Arten von Finanzanlagen, mit denen der Anleger vertraut ist,
2.
Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum zurückliegender Geschäfte des Anlegers mit Finanzanlagen,
3.
Ausbildung sowie gegenwärtige und relevante frühere berufliche Tätigkeiten des Anlegers.

(3a) Der Gewerbetreibende hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes vom Anleger insoweit eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen einzuholen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, folgende Beträge nicht übersteigt:
1.
10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100 000 Euro verfügt, oder
2.
den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers, höchstens jedoch 25 000 Euro.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, der keine Kapitalgesellschaft ist, 1 000 Euro nicht überschreitet. Der Gewerbetreibende darf den Vertragsschluss über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes nur vermitteln, wenn er geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, der keine Kapitalgesellschaft ist, 1 000 Euro oder die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beträge nicht übersteigt.

(3b) Der Gewerbetreibende hat den nach § 80 Absatz 9 des Wertpapierhandelsgesetzes bestimmten Zielmarkt zu berücksichtigen und mit dem jeweiligen Anleger abzugleichen. Dazu hat er alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um sich die erforderlichen Informationen einschließlich der Bestimmung des Zielmarktes von dem die Finanzanlage konzipierenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder dem Emittenten zu beschaffen und die Merkmale sowie den Zielmarkt der Finanzanlage zu verstehen. Er hat die Vereinbarkeit der Finanzanlage mit den Bedürfnissen des Anlegers unter Berücksichtigung des Zielmarktes zu beurteilen und sicherzustellen, dass er Finanzanlagen nur empfiehlt, wenn dies im Interesse des Anlegers ist.

(4) Soweit die in den Absätzen 1 bis 3a genannten Informationen auf Angaben des Anlegers beruhen, hat der Gewerbetreibende die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben nicht zu vertreten, es sei denn, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Anlegers ist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Gewerbetreibende dürfen Anleger nicht dazu verleiten, Angaben nach den Absätzen 1 bis 3a zurückzuhalten.

(5) Die Pflichten nach Absatz 2 gelten nicht, soweit der Gewerbetreibende
1.
auf Veranlassung des Kunden Anlagevermittlung in Bezug auf Anteile oder Aktien an Investmentvermögen erbringt, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/78/EU (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) geändert worden ist, entsprechen und
2.
den Kunden darüber informiert, dass keine Angemessenheitsprüfung im Sinne des Absatzes 2 vorgenommen wird. Die Information kann in standardisierter Form erfolgen.